§ 10 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Öffnungszeiten

§ 10.

(1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämtern zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die

  1. 1. im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
  2. 2. von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Postverkehr, Schiffsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178624

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