Zu § 167 Abs. 3 ZollG
§ 10.
Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten, für das Zollausland bestimmten Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren enthält:
- 1. Sendungen, die den nach § 9 anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen;
- 2. Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 g nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004722
Dokumentnummer
NOR12051503
alte Dokumentnummer
N3199215078L
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