Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen
§ 10.
(1) Alle Meldungen, die von der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes weitergeleitet wurden, sind von dieser auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Informationen zu überprüfen. Erforderliche Ergänzungen sind von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes beim Meldenden oder bei der meldenden Stelle einzuholen.
(2) Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat die Meldungen in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern. In dieser Datenbank sind insbesondere Angaben über
- 1. die Luftfahrzeugart und die Herstellerbezeichnung,
- 2. den Ort, den Monat und das Jahr, die Uhrzeit, den Hergang und die Umstände sowie mögliche Ursachen und
- 3. die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges
zu erfassen. Alle auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jene technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritte ermöglichen, dürfen nicht gespeichert werden.
(3) Die bei der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes eingelangten Meldungen sind getrennt von den in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes gespeicherten Informationen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren. Die Frist für die Aufbewahrung von Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 beträgt mindestens 10 Jahre. Die Fristen beginnen mit dem Datum der Meldung.
(4) Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat die gespeicherten Informationen dahingehend auszuwerten und aufzubereiten, dass den Zugriffsberechtigten gemäß § 136 Abs. 6 des Luftfahrtgesetzes Analysen ermöglicht werden und von diesen daraus sicherheitstechnische Lehren gezogen werden sowie gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
(5) Die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen aus den Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 darf ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen und nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen dienen. Der Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen gemäß § 1 hat sich ebenfalls auf diesen Zweck zu beschränken. Die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 des Unfalluntersuchungsgesetzes sowie die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Gerichten und Staatsanwaltschaften bleiben unberührt.
(6) Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat erforderlichenfalls die zuständige Stelle eines Mitgliedstaates, in dem
- 1. sich das meldepflichtige Ereignis zugetragen hat, und/oder
- 2. das Luftfahrzeug eingetragen ist, und/oder
- 3. das Luftfahrzeug entwickelt oder hergestellt wurde, und/oder
- 4. das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug betreibt, genehmigt worden ist, über das Ereignis zu unterrichten.
(7) Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat jährlich einen Bericht über die gemäß den §§ 4 bis 6 gemeldeten Ereignisse, Unfälle und Störungen, geordnet nach Luftfahrzeugbauart und Herstellerbezeichnung sowie über die Art der Beschädigungen, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß § 120 und § 141 des Luftfahrtgesetzes und, soweit der Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b zuständigen Behörde berührt wird, auch dieser vorzulegen und auf deren Anfrage eine Auswertung der Daten im Sinne des Abs. 4 durchzuführen.
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