Verzeichnisse
§ 10.
(1) Jedes gemäß § 4 zugelassene, Zucker erzeugende Unternehmen hat Verzeichnisse nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zu führen.
(2) Jeder gemäß § 4 zugelassene Verarbeiter hat Verzeichnisse nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zu führen.
(3) Eintragungen in die Verzeichnisse nach Abs. 1 und 2 sind täglich vorzunehmen. Die AMA kann jedoch auf Antrag längere Aufzeichungsperioden bewilligen, sofern die Nachvollziehbarkeit der Liefer- und Verarbeitungsvorgänge gewährleistet ist. Die zugelassenen Unternehmen sind ermächtigt, diese Verzeichnisse elektronisch zu führen, sofern der jederzeitige Ausdruck der Datensätze sichergestellt werden kann.
(4) Die Aufzeichnungen sind ab dem Zeitpunkt der Vornahme der Aufzeichnung nach § 212 UGB sieben Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die AMA kann die zugelassenen Unternehmen verpflichten, weitergehende Dokumentationen zu führen.
Schlagworte
Liefervorgang
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40099999
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