§ 10.
(1) Am Ende des Grundlehrganges hat der Grundlehrgangsleiter für den Zivildienstleistenden auf Grund der Beurteilung der Vortragenden eine Leistungsfeststellung zu treffen. Diese hat sich darauf zu beschränken, in welchen Lehrblöcken das Ausbildungsziel gemäß § 9 erreicht oder nicht erreicht worden ist.
(2) Hat der Zivildienstleistende in einem der in § 3 Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcke das Ausbildungsziel nicht erreicht, so ist ihm dies schriftlich mitzuteilen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist - sofern dies für den Einsatz des Zivildienstleistenden bedeutsam sein kann - dem Rechtsträger, dessen Einrichtung der Zivildienstleistende zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen ist, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10005666
Dokumentnummer
NOR12062274
alte Dokumentnummer
N4198910018H
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