§ 10 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 10. Behebung von Störungen.

Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden können, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugbetriebes erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146886

alte Dokumentnummer

N9196250427J

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