§ 10. Behebung von Störungen.
Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden können, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugbetriebes erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146886
alte Dokumentnummer
N9196250427J
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