§ 10 Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2006

§ 10

(1) § 10.Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis, gegebenenfalls unter Zitierung des Schulversuchsplanes, aufgenommen werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2006)

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