§ 10
(1) § 10.Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis, gegebenenfalls unter Zitierung des Schulversuchsplanes, aufgenommen werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2006)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)