§ 10 Zahntechniker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Fachzeichnen

§ 10.

(1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Zeichnen von Zähnen,
  2. 2. Anfertigen von Skizzen prothetischer und orthodontischer Arbeiten.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 15 Minuten zugrunde zu legen sind.

(3) Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10008011

Dokumentnummer

NOR12090959

alte Dokumentnummer

N5199853880L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)