Fachzeichnen
§ 10.
(1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- 1. Zeichnen von Zähnen,
- 2. Anfertigen von Skizzen prothetischer und orthodontischer Arbeiten.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 15 Minuten zugrunde zu legen sind.
(3) Die Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10008011
Dokumentnummer
NOR12090959
alte Dokumentnummer
N5199853880L
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