§ 10 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2011

Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister

§ 10.

(1) Zahlungsinstitute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.

(2) Weiters hat die FMA ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten führen, die im Inland zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurde. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Finanzinstitute, die gemäß Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, in das Register aufzunehmen.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 lit. a zu erteilen.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40123788

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