§ 10 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 10

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. 1. a) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig der Konkurs eröffnet worden ist oder
  2. b) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder
  3. c) gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist, und
  1. 2. mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten beglichen worden sind.

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