Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
§ 10
§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
- 1. a) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig der Konkurs eröffnet worden ist oder
- b) über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder
- c) gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist, und
- 2. mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten beglichen worden sind.
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