§ 10 WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

Übergang der Ansprüche

§ 10.

Die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter gehen, soweit sie vom Bund zu bevorschussen sind, durch Legalzession auf den Bund über.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10008791

Dokumentnummer

NOR12106153

alte Dokumentnummer

N6199212907L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)