Übergang der Ansprüche
§ 10.
Die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter gehen, soweit sie vom Bund zu bevorschussen sind, durch Legalzession auf den Bund über.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10008791
Dokumentnummer
NOR12106153
alte Dokumentnummer
N6199212907L
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