§ 10 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1994

§ 10.

(1) Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie über die Verwendung der Wählerevidenz bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl des Bundespräsidenten, über Volksbegehren, über Volksabstimmungen und über Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung enthalten.

(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, daß zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Einsprüchen (§ 4) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

  1. 1. in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,
  2. 2. sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.

vgl. §§ 26 ff Nationalrats-Wahlordnung 1971, § 5 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, § 3 f Volksbegehrengesetz 1973 und § 6 Volksabstimmungsgesetz 1972

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12014943

alte Dokumentnummer

N1199435442J

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