vgl. §§ 26 ff Nationalrats-Wahlordnung 1971, § 5 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, § 3 f Volksbegehrengesetz 1973 und § 6 Volksabstimmungsgesetz 1972
§ 10.
(1) Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie über die Verwendung der Wählerevidenz bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl des Bundespräsidenten, über Volksbegehren, über Volksabstimmungen und über Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung enthalten.
(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, daß zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Einsprüchen (§ 4) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt
- 1. in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,
- 2. sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.
vgl. §§ 26 ff Nationalrats-Wahlordnung 1971, § 5 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, § 3 f Volksbegehrengesetz 1973 und § 6 Volksabstimmungsgesetz 1972
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR12014943
alte Dokumentnummer
N1199435442J
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