Währungsumrechnung
§ 10.
Zur Ermittlung des Zollwertes herangezogene Preis- und Wertangaben in ausländischer Währung sind auf Schilling nach dem im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes geltenden Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe des jeweils in Österreich geltenden offiziellen Kurses für Auslandswährungen bestimmt.
Schlagworte
Preisangabe
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004314
Dokumentnummer
NOR12047329
alte Dokumentnummer
N3198018632R
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