§ 10 Wertzollgesetz 1980

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Währungsumrechnung

§ 10.

Zur Ermittlung des Zollwertes herangezogene Preis- und Wertangaben in ausländischer Währung sind auf Schilling nach dem im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes geltenden Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe des jeweils in Österreich geltenden offiziellen Kurses für Auslandswährungen bestimmt.

Schlagworte

Preisangabe

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004314

Dokumentnummer

NOR12047329

alte Dokumentnummer

N3198018632R

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