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§ 10 Weinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Kosten

§ 10

(1) Die Kosten für die Nachschau und Entnahme der Proben durch den Bundeskellereiinspektor, die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß § 64, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 des Weingesetzes die Partei zu tragen hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten Betrieb zu bemessen. Sie betragen für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat, 250 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als volle Stunde anzurechnen.

(2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung anzuführen und die hierauf entfallenden Kosten zu berechnen.

(3) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassenden Tarif zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

10010710

Dokumentnummer

NOR12143927

alte Dokumentnummer

N8199961670L

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