§ 10 Weinsteuergesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1992

Mitwirkung der Weinaufsicht

§ 10.

Die Organe der Weinaufsicht sind berechtigt, Bücher und Aufzeichnungen auch für Zwecke der Weinsteuer zu überprüfen. Liegen gewichtige Gründe für die Annahme vor, daß die Weinsteuer nicht ordnungsgemäß berechnet und abgeführt wurde, sind sie verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004745

Dokumentnummer

NOR12051671

alte Dokumentnummer

N3199221632J

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