Mitwirkung der Weinaufsicht
§ 10.
Die Organe der Weinaufsicht sind berechtigt, Bücher und Aufzeichnungen auch für Zwecke der Weinsteuer zu überprüfen. Liegen gewichtige Gründe für die Annahme vor, daß die Weinsteuer nicht ordnungsgemäß berechnet und abgeführt wurde, sind sie verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004745
Dokumentnummer
NOR12051671
alte Dokumentnummer
N3199221632J
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