Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 vom Landeshauptmann sowie vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 von den Katasterführenden Stellen innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Wege zu übermitteln. Soweit verfügbar sind die Flächendaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zusätzlich in digitalisierter Form bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Gesetzesnummer
20011160
Dokumentnummer
NOR40222952
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