§ 10.
Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen
- 1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer
- a) Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien bestimmt sind, in Verkehr bringt, die einen höheren als gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Phosphatgehalt aufweisen,
- b) Waschmittel entgegen einer gemäß § 3, § 4 Abs. 2 bis 4 oder § 5 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt,
- c) der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
- d) entgegen dem § 8 Abs. 3 die Entnahme von Proben verweigert;
- 2. mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, wer
- a) Waschmittel entgegen einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder
- b) der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010454
Dokumentnummer
NOR12133328
alte Dokumentnummer
N8198411513Y
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