§ 10 Waschmittelgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 10.

Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer
  1. a) Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien bestimmt sind, in Verkehr bringt, die einen höheren als gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Phosphatgehalt aufweisen,
  2. b) Waschmittel entgegen einer gemäß § 3, § 4 Abs. 2 bis 4 oder § 5 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt,
  3. c) der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
  4. d) entgegen dem § 8 Abs. 3 die Entnahme von Proben verweigert;
  1. 2. mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, wer
  1. a) Waschmittel entgegen einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder
  2. b) der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010454

Dokumentnummer

NOR12133328

alte Dokumentnummer

N8198411513Y

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