Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Schlussbestimmungen
§ 10.
(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 364/1994, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger außer Kraft.
(2) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfungen, die nach der Verordnung BGBl. Nr. 364/1994 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Wäschewarenerzeuger.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023
Gesetzesnummer
20000218
Dokumentnummer
NOR40001812
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