Ausnahmen
§ 10.
Als Ausnahme von den Verboten des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 werden die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a, jedoch nur hinsichtlich Arten des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, für alle anderen Arten des Anhanges I des Übereinkommens soll der Zeitpunkt gelten, an dem das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, lit. b, lit. c, sofern es sich um unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke handelt, wobei die Zuchtzwecke nachweislich der Erhaltung der Art dienen müssen, sowie lit. d des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zugelassen.
Schlagworte
Forschungszweck, Lehrzweck
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139476
alte Dokumentnummer
N8199654575J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)