§ 10 WA-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1996

Ausnahmen

§ 10.

Als Ausnahme von den Verboten des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 werden die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a, jedoch nur hinsichtlich Arten des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, für alle anderen Arten des Anhanges I des Übereinkommens soll der Zeitpunkt gelten, an dem das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, lit. b, lit. c, sofern es sich um unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke handelt, wobei die Zuchtzwecke nachweislich der Erhaltung der Art dienen müssen, sowie lit. d des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zugelassen.

Schlagworte

Forschungszweck, Lehrzweck

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010976

Dokumentnummer

NOR12139476

alte Dokumentnummer

N8199654575J

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