Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 10.
(1) Physische Personen, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes Inhaber von Sperrguthaben sind, können, sofern für sie die Voraussetzungen zur Verfügung über Sperrkonten gemäß § 13, Abs., Punkt 1a, des Schillinggesetzes vorliegen, binnen zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei dem für sie zuständigen Finanzamt die einmalige Rückbuchung eines Betrags bis zu 2500 S oder, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, bis zu 3500 S beantragen. Das Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts nachzuweisen. Das Finanzamt veranlaßt auf Grund der von ihm vorgenommenen Überprüfung die Rückbuchung des entsprechenden Betrags von dem gemäß § 9 abgebuchten Sperrbetrag. Innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes sind Barabhebungen gemäß § 13, Abs., Punkt 1a, des Schillinggesetzes weiterhin zulässig, sofern die dort vorgesehene Bestätigung beigebracht wird. In diesen Fällen haben die Kreditinstitute den gemäß § 9 abgebuchten Betrag richtigzustellen.
(2) Für aus der Kriegsgefangenschaft und Emigration heimkehrende österreichische Staatsbürger beginnt die zweimonatige Frist [Abs.] mit dem Tag ihrer Heimkehr.
(3) Wird eine Rückbuchung zugunsten von Personen veranlaßt, deren Sperrguthaben von einem Konto (Sparbuch) ihres Beauftragten oder Treuhänders abgebucht wurde [§ 9, Abs.], so ist der rückgebuchte Betrag auf ein auf ihren Namen lautendes Konto (Sparbuch) bei dem gleichen Kreditinstitut zu übertragen.
(4) Über den rückgebuchten Betrag kann der Kontoinhaber durch Barabhebung oder Giroüberweisung bis zu 250 S, wenn der Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, bis zu 350 S monatlich verfügen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042061
alte Dokumentnummer
N3194724482L
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