§ 10 VwGH-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Zeugnis

§ 10

(1) Über die Dienstprüfung ist vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Gegenzeichnung der Mitglieder des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (§ 3 Abs. 3 Z 5), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in § 8 Abs. 5 angeführten Leistungskalküle anzuführen.

(2) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)