§ 10 VVG

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.2008

Verfahren

§ 10.

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

  1. 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
  3. 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht

  1. 1. in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion,
  2. 2. in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und
  3. 3. in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung.

    Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.

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