§ 10 VSPBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 10.

Von den Vereinen namhaft gemachte Sachwalter haben den Pflegebefohlenen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Belohnung. Diese Ansprüche stehen dem Verein zu; über ihre Höhe entscheidet auf Antrag des Vereins das Pflegschaftsgericht.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR12035235

alte Dokumentnummer

N2199011323J

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