§ 10.
Von den Vereinen namhaft gemachte Sachwalter haben den Pflegebefohlenen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Belohnung. Diese Ansprüche stehen dem Verein zu; über ihre Höhe entscheidet auf Antrag des Vereins das Pflegschaftsgericht.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002937
Dokumentnummer
NOR12035235
alte Dokumentnummer
N2199011323J
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