§ 10 VOLV

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.2006

Bauliche und raumakustische Maßnahmen

§ 10

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von Alpha tief m,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder Alpha tief m = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

  1. 1. die jeweilige Expositionsgrenze für bestimmte Räume (§ 5),
  2. 2. bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

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