II. HAUPTSTÜCK
Geheime Erhebung der Muttersprache
§ 10.
(1) Wird eine geheime Erhebung der Muttersprache gemäß § 9 Abs. 1 lit. c angeordnet, so kann diese in der Verordnung der Bundesregierung auf einzelne Länder beschränkt werden, sofern nur in diesen Teilen des Bundesgebietes ein Bedürfnis nach einer geheimen Erhebung der Muttersprache besteht.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Anordnung einer geheimen Erhebung der Muttersprache ist in allen Gemeinden, auf die sich die Erhebung erstreckt, durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung ist in die Verlautbarung gemäß § 6 Abs. 5 aufzunehmen.
(3) Zur geheimen Erhebung der Muttersprache ist das Erhebungsblatt, das als Anlage diesem Bundesgesetz angeschlossen ist, zu verwenden.
Schlagworte
Minderheitenfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10005225
Dokumentnummer
NOR12058537
alte Dokumentnummer
N4195014981S
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