§ 10 Volkszählungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1976

II. HAUPTSTÜCK

Geheime Erhebung der Muttersprache

§ 10.

(1) Wird eine geheime Erhebung der Muttersprache gemäß § 9 Abs. 1 lit. c angeordnet, so kann diese in der Verordnung der Bundesregierung auf einzelne Länder beschränkt werden, sofern nur in diesen Teilen des Bundesgebietes ein Bedürfnis nach einer geheimen Erhebung der Muttersprache besteht.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Anordnung einer geheimen Erhebung der Muttersprache ist in allen Gemeinden, auf die sich die Erhebung erstreckt, durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung ist in die Verlautbarung gemäß § 6 Abs. 5 aufzunehmen.

(3) Zur geheimen Erhebung der Muttersprache ist das Erhebungsblatt, das als Anlage diesem Bundesgesetz angeschlossen ist, zu verwenden.

Schlagworte

Minderheitenfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10005225

Dokumentnummer

NOR12058537

alte Dokumentnummer

N4195014981S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)