2. Abschnitt
Veröffentlichung Art der Veröffentlichung
§ 10.
(1) Die gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtigen Personen haben nach Übermittlung ihrer Meldung an die FMA, die gemäß § 8 zu meldenden Informationen unverzüglich gemäß § 11 Abs. 2 zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden müssen die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben.
(2) Sofern eine gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtige Person gleichzeitig mit ihrer Meldung an die FMA ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Meldung durch die FMA abgegeben hat, veröffentlicht die FMA die Meldung auf ihren Internet-Seiten und es entfällt die Pflicht gemäß Abs. 1. Die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben werden von der FMA nicht veröffentlicht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2008
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20004025
Dokumentnummer
NOR40097518
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