§ 10 Vieh-Meldeverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Meldepflichten für Schaffleisch

§ 10.

(1) Schlachthöfe und Vermittler haben für Fleisch von Mastlämmern die Mengen in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und die Preise zu melden.

(2) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 , bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010562

Dokumentnummer

NOR40212472

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)