Meldepflichten für Schaffleisch
§ 10.
(1) Schlachthöfe und Vermittler haben für Fleisch von Mastlämmern die Mengen in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und die Preise zu melden.
(2) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 , bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010562
Dokumentnummer
NOR40212472
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