§ 10 Vieh-Meldeverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2014

Meldepflichten für Schafe und Schaffleisch

§ 10.

(1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und die Preise zu melden.

(2) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20008953

Dokumentnummer

NOR40165007

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