§ 10 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2014

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 10.

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft.

(2) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 6 hat bis zum 31. März 2015 für den Erfassungszeitraum 2014 zu erfolgen.

(3) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 7 hat bis zum 31. März 2016 für den Erfassungszeitraum 2015 zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)