4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft.
(2) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 6 hat bis zum 31. März 2015 für den Erfassungszeitraum 2014 zu erfolgen.
(3) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 7 hat bis zum 31. März 2016 für den Erfassungszeitraum 2015 zu erfolgen.
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