§ 10 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung

§ 10

(1) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid, mit dem die Betriebsgenehmigung widerrufen wird (§ 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 4), den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst ungestört weitergeführt werden kann.

(2) Der Widerruf der Betriebsgenehmigung ist ebenso kundzumachen wie ihre Erteilung.

(3) Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung einer anderen Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes:

  1. 1. Von der Verwertungsgesellschaft, deren Betriebsgenehmigung widerrufen wurde, (Vorgängergesellschaft) geschlossene Gesamtverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über; die Wirkung von für die Vorgängergesellschaft erlassenen Satzungen erstreckt sich auch auf die Nachfolgegesellschaft.
  2. 2. Von der Vorgängergesellschaft rechtswirksam erteilte Werknutzungsbewilligungen bleiben auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der Betriebsgenehmigung wirksam; die dafür zu leistenden Entgelte können mit schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt werden.
  3. 3. Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter nicht binnen vier Wochen nach Kundmachung der Betriebsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft dieser gegenüber mit eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die Vorgängergesellschaft ist verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die Rechtewahrnehmung erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form, herauszugeben und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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