§ 10 Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2020

Mitarbeiter

§ 10.

(1) Die Mitarbeiter einer benannten Stelle haben eine berufliche Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen zu wahren, welche sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der einschlägigen TSI oder einer nationalen Vorschrift erhalten. Dies gilt nicht gegenüber österreichischen Behörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben.

(2) Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals einer benannte Stelledarf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20011314

Dokumentnummer

NOR40227100

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