Mitarbeiter
§ 10.
(1) Die Mitarbeiter einer benannten Stelle haben eine berufliche Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen zu wahren, welche sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der einschlägigen TSI oder einer nationalen Vorschrift erhalten. Dies gilt nicht gegenüber österreichischen Behörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben.
(2) Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals einer benannte Stelledarf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
20011314
Dokumentnummer
NOR40227100
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