§ 10 Verordnung - BMF-BGBl 1995/39

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 10.

Steht bei Aufteilung der Brenndauer für den letzten Tag nur ein Zeitraum zur Verfügung, in dem ein Abtrieb nicht durchgeführt werden kann, ist die Brennfrist vorangehender Tage über 18 Uhr zu verlängern oder zu kürzen und dadurch die Brennfrist des letzten Tages so festzulegen, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Abtrieb möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR12054314

alte Dokumentnummer

N3199545155J

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