§ 10.
Steht bei Aufteilung der Brenndauer für den letzten Tag nur ein Zeitraum zur Verfügung, in dem ein Abtrieb nicht durchgeführt werden kann, ist die Brennfrist vorangehender Tage über 18 Uhr zu verlängern oder zu kürzen und dadurch die Brennfrist des letzten Tages so festzulegen, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Abtrieb möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004941
Dokumentnummer
NOR12054314
alte Dokumentnummer
N3199545155J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)