§ 10 VeroeffentlV

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2002

Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots

§ 10.

Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20001859

Dokumentnummer

NOR40029047

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