§ 10 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.2012

Mappenberichtigung

§ 10

Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. anstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Eigentümer und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen;
  2. 2. in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.

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