§ 10 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.1972

§ 10. Besteuerung bei Zuzug aus dem Ausland

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen. Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische Teile des Vermögens, ganz oder teilweise aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes muß jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt werden. Die Bemessungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.

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