§ 10 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 10.

(1) Die Benützungsarten und deren Mindestausmaße sind im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

(2) Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten auf, so sind diejenigen in den Grenzkataster einzutragen, deren Flächen das Mindestausmaß übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen. Wird auch dadurch das Mindestausmaß nicht erreicht, so ist diese Benützungsart einzutragen.

(3) Die Änderung einer Benützungsart ist nur einzutragen, wenn

  1. 1. das Grundstück nur eine Benützungsart aufweist,
  2. 2. sie eine Änderung von Eintragungen nach Abs. 2 zur Folge hat oder
  3. 3. der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147438

alte Dokumentnummer

N9196816522J

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