§ 10.
(1) Die Benützungsarten und deren Mindestausmaße sind im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
(2) Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten auf, so sind diejenigen in den Grenzkataster einzutragen, deren Flächen das Mindestausmaß übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen. Wird auch dadurch das Mindestausmaß nicht erreicht, so ist diese Benützungsart einzutragen.
(3) Die Änderung einer Benützungsart ist nur einzutragen, wenn
- 1. das Grundstück nur eine Benützungsart aufweist,
- 2. sie eine Änderung von Eintragungen nach Abs. 2 zur Folge hat oder
- 3. der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147438
alte Dokumentnummer
N9196816522J
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