1. zum Bezugszeitraum vgl. § 11 2. zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2 Vergütungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 337/2024
Abrechnung und Auszahlung
§ 10.
(1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 4 vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 9 können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Ansprüche gemäß §§ 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.
(2) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die ihnen zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20009136
Dokumentnummer
NOR40170054
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)