Barauslagen und Reisekosten
§ 10.
Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003714
Dokumentnummer
NOR12041022
alte Dokumentnummer
N2199960094L
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