§ 10 Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Fachkunde

§ 10.

(1) Die Fachkunde hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe,
  2. 2. Werkzeuge und Geräte,
  3. 3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10007784

Dokumentnummer

NOR12087496

alte Dokumentnummer

N5199653355J

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