Fachkunde
§ 10.
(1) Die Fachkunde hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe,
- 2. Werkzeuge und Geräte,
- 3. Arbeitsverfahren.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10007784
Dokumentnummer
NOR12087496
alte Dokumentnummer
N5199653355J
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