§ 10 VereinsDS-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Private Dienstleister

§ 10

§ 10. Bedient sich die Vereinsbehörde für den Datenverkehr zwischen dem Lokalen Vereinsregister (§ 16 VerG) und dem Zentralen Vereinsregister eines privaten Dienstleisters, hat sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)