§ 10 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Emissionsgrenzwerte und Sonderbestimmungen für die Mitverbrennung in Anlagen zur Zementerzeugung

§ 10.

(1) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (PCDD/F in ng/m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten werden:

  1. 1. Als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a) staubförmige Emissionen ...................... 34 mg/m3

b) gas- und dampfförmige organische Stoffe,

angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff

insgesamt .................................... 50 mg/m3

Ab 1. Jänner 2002 ............................ 10 mg/m3

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die

nachweislich nicht durch die Verbrennung

gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist

zulässig, wobei jedoch ein Wert von 50 mg/m3

nicht überschritten werden darf.

c) Chlorwasserstoff, angegeben als HCl .......... 10 mg/m3

d) Fluorwasserstoff, angegeben als HF ........... 0,7 mg/m3

e) Schwefeldioxid, angegeben als SO2 ............ 140 mg/m3

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die

nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse

(insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit

oder Markasit) im Rohmaterial verursacht wird,

ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von

400 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

f) Stickoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

für Neuanlagen ............................... 500 mg/m3

für Altanlagen (§ 19 Abs. 3) ................. 800 mg/m3

Nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 haben

Altanlagen ab 1. Jänner 2007 einen

Emissionsgrenzwert für Stickoxide von

500 mg/m3 einzuhalten.

2. Als Mittelwerte über einen Zeitraum von

0,5 bis 8 Stunden:

a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen,

angegeben als Cd und Tl ...................... 0,05 mg/m3

b) Quecksilber und seine Verbindungen,

angegeben als Hg ............................. 0,05 mg/m3

c) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei,

Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel,

Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen,

angegeben als Sigma Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu,

Mn, Ni, V, Sn ................................ 0,5 mg/m3

3. Als Mittelwert über einen Zeitraum von

6 bis 8 Stunden:

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und

Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als

2,3,7,8-TCDD-Äquivalent(I-TEF) gemäß Anlage 1 ... 0,1 ng/m3

(2) Organisch gebundener Kohlenstoff, der nachweislich nicht unmittelbar aus der Verbrennung von Abfällen oder anderen Brennstoffen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), ist nicht zu berücksichtigen.

(3) Wird zur Minderung der Stickoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde, allenfalls auf Grund der Ergebnisse eines Probe- oder Versuchsbetriebs, einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.

(4) Die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle in Anlagen zur Zementerzeugung darf zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in dem durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen.

(5) Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Abs. 1 und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle verbrannt werden.

(6) Bei Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, hat die Beschickung mit gefährlichen Abfällen über die Primärfeuerung zu erfolgen.

(7) Der Gesamtgehalt an Chrom der eingesetzten Abfälle darf im Monatsdurchschnitt 100 mg/kg, bezogen auf einen Heizwert (Hu) der Abfälle von 25 MJ/kg, nicht überschreiten.

(8) Die Genehmigungsbehörde hat abweichend zu § 3 Z 16 auf Grund der Ergebnisse eines Probe- oder Versuchsbetriebs die Fehlergrenze des Meßverfahrens (Fehlerbandbreite) festzulegen:

  1. 1. bei der Messung von organisch gebundenem Kohlenstoff und
  2. 2. bei der Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff; dabei ist insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Meßergebnisses durch Feinstäube zu berücksichtigen.

Schlagworte

Halbstundenwert, Probebetrieb, Anfahrphase

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143110

alte Dokumentnummer

N8199912818Y

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