Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines veranstaltungstechnischen Arbeitsauftrages oder abgegrenzten Teilauftrages durchzuführen und hat sich unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle auf folgende Aufgaben zu erstrecken:
- 1. Aufbauen oder Verändern von Veranstaltungsaufbauten,
- 2. In Betrieb nehmen und Einrichten von Projektions-, Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen.
(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind per Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten Aufgaben zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(4) Der Prüfungskandidat kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Durchführbarkeit der Planung,
- 2. fachgerechte Ausführung sowie Einhaltung der sicherheitsrelevanten Bestimmungen und Richtlinien,
- 3. Funktionalität der technischen Umsetzung,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen.
Schlagworte
Projektionsanlage, Beleuchtungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20007269
Dokumentnummer
NOR40128581
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)