§ 10.
(1) Die zentrale Verbindungsstelle hat den der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu erstattenden Bericht auch dem Parlament zu übermitteln und diesen über Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu informieren.
(2) Die zuständigen Behörden haben der zentralen Verbindungsstelle bis zum 29. September 2008 und in der Folge alle zwei Jahre über ihre Erfahrungen mit der in ihren Wirkungsbereich fallenden Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu berichten. Der Bericht hat die in Art. 21 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Angaben zu enthalten. Zudem haben die zuständigen Behörden der zentralen Verbindungsstelle über ihre Tätigkeiten nach den Art. 16 und 17 dieser Verordnung zu berichten.
(3) Die zentrale Verbindungsstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Art. 16, 17 und 21 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der Verbraucher befassten Stellen und Vereinigungen, insbesondere der in § 29 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, angeführten Stellen und des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004891
Dokumentnummer
NOR40081264
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)