§ 10 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1973

§ 10.

(1) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und seine Identität glaubhaft zu machen, wobei die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden sind. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 8)

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz als stimmberechtigt (§ 6) eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4 Abs. 3), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 3 einzutragen sind, verwendet werden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 8)

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12007746

alte Dokumentnummer

N11973136440

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