Vernehmung von Personen
§ 10
(1) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind befugt, bei Besichtigungen gemäß § 6 Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen, gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Personen und Arbeitnehmer über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, dies verlangt.
(2) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat kann von Arbeitgebern oder Leitern von Dienststellen schriftliche Auskünfte verlangen.
(3) Wenn es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen und Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladen.
(4) Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 und 3 gilt § 48 AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die geltenden gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Abs. 5) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift (§ 14 AVG) festzuhalten.
(5) Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen, gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Personen und die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in § 49 Abs. 1 und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber die Weigerungsgründe wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gelten.
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