Anrechnungsbestimmungen
§ 10.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anzurechnen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
20003200
Dokumentnummer
NOR40049701
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