Finanzierung
§ 10.
(1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter der Universität für Weiterbildung Krems.
(2) Die der Universität für Weiterbildung Krems zufließenden Drittmittel sind, sofern keine besondere Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke der Universität für Weiterbildung Krems zu verwenden.
(3) Der Lehrgangsbeitrag für die angebotenen Studien ist kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit des Studienangebots an der Universität für Weiterbildung Krems zu erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20003259
Dokumentnummer
NOR40050946
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