§ 10 UrlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1995

Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 832/1995

Urlaubsabfindung

§ 10.

(1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes. Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist § 9 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(3) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.

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