§ 10 URAV

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2003

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 10.

(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den “Angaben und Erläuterungen" sind die Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen können verrechnet werden.

(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40041542

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