Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 10.
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den “Angaben und Erläuterungen" sind die Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen können verrechnet werden.
(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
20002762
Dokumentnummer
NOR40041542
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