Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen
§ 10
(1) Der Unterrichtspraktikant hat mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.
(2) Soweit der Unterrichtspraktikant nicht nach Abs. 1 zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet ist, darf er nur mit seiner Zustimmung zu Schulveranstaltungen eingeteilt werden. Auch die Führung von und die sonstige Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Unterrichtspraktikanten. Hiedurch darf die Erfüllung der dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.
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